Kulinarisches – Literarisches – Fragmentarisches

27.10.2007 um 06:50 Uhr

Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Bienen

Darf man Bienenvölker
auf Balkon oder Terrasse halten?

Unbedingt auch die hübschen Fotos
mit Bienenkörben bei soJA angucken !!!

 

Das Bienenrecht ist im BGB geregelt:

  • § 961: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.
  • § 962: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.
  • § 963: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
  • § 964: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.
  • Kommentare zu diesem Eintrag:

    1. zitierensoJA schreibt am 27.10.2007 um 10:37 Uhr:Deutschland deine Paragrafen.
      Ein ähnliches Foto habe ich auch, ist das in einem Museum?
    2. zitierenbuchzeiger schreibt am 27.10.2007 um 12:23 Uhr:Das Foto wurde im Bauernhaus-Museum Amerang (Oberbayern) aufgenommen.
    3. zitierenMagistrator schreibt am 28.10.2007 um 12:25 Uhr:§ 963:
      Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.

      Da habe ich doch mal eine Frage:
      Angenommen, Herr A hätte Bienenvölker und ich auch und diese Völker würden sich jetzt vermischen.
      Woran erkenne ich denn jetzt, ob in dem Gesamtschwarm meine Bienen sind oder nicht?
      Ich könnte ja, falls man Bienen nicht unterscheiden kann, sonst auch behaupten, in dem Schwarm seien nur meine Bienen und nicht auch die von Herrn A.

      Oder anders gefragt:
      Kann man Bienen überhaupt voneinander unterscheiden?
    4. zitierenbuchzeiger schreibt am 28.10.2007 um 12:44 Uhr:
      Magistrator:

      § 963:
      Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.

      Woran erkenne ich denn jetzt, ob in dem Gesamtschwarm meine Bienen sind oder nicht?
      Ich könnte ja, falls man Bienen nicht unterscheiden kann, sonst auch behaupten, in dem Schwarm seien nur meine Bienen und nicht auch die von Herrn A.



      Behaupten könnte man natürlich alles Mögliche - nicht nur bei Bienen.

      Wenn Imkervater A und Imkervater Magistrator ihren jeweiligen Schwärmen hinterhergejachtelt sind, diese also verfolgt haben, wissen ja beide, wo ihr "Eigentum" untergeschlupft ist.

      Auseinandersortieren würde man die Bienen natürlich nicht, sondern jeder Eigentümer erhält eben die gleiche Anzahl besetzter Rähmchen. Oder einer behält den neugebildeten Gesamtschwarm und zahlt den anderen aus.

      Man muss sich halt einigen.

      Ob es spezielle Bienenfachanwälte gibt?
    5. zitierenbuchzeiger schreibt am 28.10.2007 um 12:50 Uhr:Verschiedene Bienenrassen könnte man schon unterscheiden ...

      Ich frage mich aber etwas anderes: Vereinigen sich zwei Schwärme, hat der Gesamtschwarm zwei Königinnen. Die stärkere oder schnellere wird die andere abstechen. Wie wird denn nun die verbleibende Königin "geteilt"?
    6. zitierensoJA schreibt am 28.10.2007 um 13:50 Uhr:Hier entsteht gerade eine Story für einen Krimi im Bienenmilieu oder es müssen noch ein paar Paragrafen geschaffen werden.
    7. zitierenbuchzeiger schreibt am 28.10.2007 um 14:39 Uhr:Eine Fachanwältin muss her !

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