13.03.2010 um 00:44 Uhr
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören. 08.03.2010 um 17:22 Uhr
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien
der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich
selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von
der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung. 04.12.2009 um 18:59 Uhr
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. 26.11.2009 um 19:22 Uhr
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. 24.11.2009 um 19:47 Uhr
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. 15.11.2009 um 19:21 Uhr
(1)
Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird
von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig
erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der
Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. 11.11.2009 um 20:33 Uhr
(1)
Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. 04.11.2009 um 10:54 Uhr
(1)
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt
und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend. 31.10.2009 um 18:37 Uhr
Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3. 31.10.2009 um 01:33 Uhr
Die
Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen.