(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte
Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte
besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der
Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich
aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die
Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch
durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur
Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung
eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind
technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in
Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine
gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige
Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor
die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei
Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die
parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine
gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes
auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen
werden.