Grundgesetzliches

16.02.2009 um 19:21 Uhr

Artikel 27: Handelsflotte

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 27

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.

09.02.2009 um 22:00 Uhr

Artikel 26: Friedenssicherung

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 26   Stichwörter: grundgesetz, friedenssicherung

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

06.02.2009 um 09:31 Uhr

Artikel 25: Vorrang des Völkerrechtes

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 25   Stichwörter: grundgesetz, völkerrecht

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

02.02.2009 um 21:32 Uhr

Artikel 24: Übertragung von Hoheitsrechten

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 24   Stichwörter: grundgesetz, übertragung, von, hoheitsrechten

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.