(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche
Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung
und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur
Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der
Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu
hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die
betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue
oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für
die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn
in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im
gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen
Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen
Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4)
Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der
mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum
Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für
diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,
oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5)
Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem
Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung
findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei
Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer
vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3
Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren
nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung
des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und
in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.
Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch
vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des
Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten
Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht
mehr als 50000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das
jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von
den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5
zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens
ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages.
29.03.2009 um 22:47 Uhr
03.03.2009 um 19:22 Uhr
02.03.2009 um 19:55 Uhr
Artikel 28: Länder und Gemeinden
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen
des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im
Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und
Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft
wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer
gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
