31.10.2009 um 18:37 Uhr
Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3. 31.10.2009 um 01:33 Uhr
Die
Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen. 29.10.2009 um 20:35 Uhr
Der
Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So
wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. 27.10.2009 um 20:23 Uhr
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 20.10.2009 um 21:33 Uhr
(1)
Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage
besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3)
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen
der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4)
Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens
dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem
Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6)
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der
Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von
keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 18.10.2009 um 21:51 Uhr
(1)
Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des
Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die
Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis
der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung
angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des
Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen
gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren
werden durch eine Geschäftsordnung 1) geregelt, die vom Bundestage zu
beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre
Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des
Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben
unberührt. 17.10.2009 um 12:40 Uhr
Die
Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von
der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu
halten. 09.10.2009 um 20:24 Uhr
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen,
wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung
es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine
Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates
gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder
bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. 07.10.2009 um 15:01 Uhr
(1)
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die
sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei
Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen
Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs
Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat.
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.