Grundgesetzliches

18.09.2009 um 19:29 Uhr

Artikel 45b: Wehrbeauftragter des Bundestages

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 45

Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kommentare zu diesem Eintrag:

  1. zitierenZooStation schreibt am 18.09.2009 um 19:31 Uhr:Der Mann heisst Reinhold Robbe (http://www.bundestag.de/bundestag/wehrbeauftragter/index.html)
  2. zitierenZebulon schreibt am 18.09.2009 um 22:32 Uhr:Ein Pappkamerad.

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