Grundgesetzliches

27.09.2009 um 09:48 Uhr

Artikel 47: Zeugnisverweigerungsrecht

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Kommentare zu diesem Eintrag:

  1. zitierentaschenlampe schreibt am 27.09.2009 um 09:55 Uhr:Ob die Verfasser, die diesen und andere Artikel verfassten wohl verstanden haben, was sie da verfassten? ;o)
  2. zitierenameparia schreibt am 27.10.2009 um 20:28 Uhr:das fragte ich mich eben auch oO.
  3. zitierenZooStation schreibt am 27.10.2009 um 20:40 Uhr:Ja, einer meiner Lieblinge im GG! Keine Ahnung, was sie meinten - und noch weniger Lust, zu versuchen, es zu verstehen!

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