Artikel 47: Zeugnisverweigerungsrecht
Die
Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht,
ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
