Artikel 58: Gegenzeichnung
Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.
