Grundgesetzliches

13.03.2010 um 00:44 Uhr

Artikel 66: Unvereinbarkeiten

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 66

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

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