Artikel 66: Unvereinbarkeiten
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.
