Artikel 15: Grund und Boden
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke
der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel
14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
