Grundgesetzliches

23.12.2008 um 22:33 Uhr

Artikel 15: Grund und Boden

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 15   Stichwörter: grundgesetz, grund, boden

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.