Artikel 18: Grundrechtsverwirkung
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9),
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum
(Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
