Grundgesetzliches

31.10.2009 um 01:33 Uhr

Artikel 57: Stellvertreter

von: ZooStation   Kategorie: Artikel 57

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.