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<title>Grundgesetzliches</title>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches</link>
<description>Systemkonform auf Verdacht; ich will&#039;s jetzt mal genauer wissen! Artikel für Artikel gehen wir gemeinsam durch deutsche Grundgesetz.
Die Beiträge enthalten nur den Originaltext. Kommentiert wird in den Kommentaren.</description>
<language>de</language>
<dc:creator>ZooStation</dc:creator>
<dc:publisher>ZooStation</dc:publisher>
<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 00:10:55 +0100</pubDate>
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<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
<item>
<title>Artikel 76: Einbringung von Gesetzesvorlagen</title>
<description> (1)
Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus 
der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. 
 
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.
Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen 
Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, 
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine 
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung
kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat 
ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei 
Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, 
nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme 
des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die 
Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag 
nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur 
Übertragung von...</description>
<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 00:10:55 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-76-Einbringung-von-Gesetzesvorlagen/86/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 74: Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes</title>
<description> (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 
 
  1.  
 
das
bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das 
gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), 
die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
 
  
  2.  
 
das Personenstandswesen;
 
  
  3.  
 
das Vereinsrecht;
 
  
  4.  
 
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
 
  
  5.  
 
[aufgehoben]
 
  
  6.  
 
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
 
  
  7.  
 
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
 
  
  8.  
 
[aufgehoben]
 
  
  9.  
 
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
 
  
  10.  
 
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
 
  
  11.  
 
das
Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, 
Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches 
Versicherungswesen) ohne das...</description>
<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 23:29:22 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Gegenstaende-der-konkurrierenden-Gesetzgebung/85/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 73:Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes</title>
<description> (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
  1.  
 
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
 
  
  2.  
 
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
 
  
  3.  
 
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
 
  
  4.  
 
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
 
  
  5.  
 
die
Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und 
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- 
und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und 
Grenzschutzes;
 
  
  5a.  
 
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
 
  
  6.  
 
den Luftverkehr;
 
  
  6a.  
 
den
Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des 
Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und 
das Betreiben von...</description>
<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 00:09:51 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Gegenstaende-der-ausschliesslichen-Gesetzgebung/84/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 72: Konkurrierende Gesetzgebung</title>
<description> (1)
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die 
Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner 
Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. 
 
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 
20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit 
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder 
die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen 
Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. 
 
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht,
können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen 
über: 
 
  1.  
 
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
 
  
  2.  
 
den
Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze 
des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des 
Meeresnaturschutzes);
 
  
  3.  
 
die Bodenverteilung;...</description>
<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 00:05:26 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-72-Konkurrierende-Gesetzgebung/83/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 71: Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes</title>
<description> Im
Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder 
die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem 
Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. 
</description>
<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 23:58:34 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Ausschliessliche-Gesetzgebung-des-Bundes/82/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 70: Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern</title>
<description> (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. 
 
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt 
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche
und die konkurrierende Gesetzgebung. 
</description>
<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 00:06:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Verteilung-der-Gesetzgebungskompetenzen-zwischen/81/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 69: Stellvertreter des Bundeskanzlers; Amtsdauer der Regierungsmitglieder</title>
<description> (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. 
 
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in 
jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines
Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des 
Bundeskanzlers. 
 
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf 
Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein 
Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines 
Nachfolgers weiterzuführen. </description>
<pubDate>Thu, 02 Jun 2011 00:23:46 +0200</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Stellvertreter-des-Bundeskanzlers-Amtsdauer/80/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 68: Vertrauensfrage, Auflösung des Bundestages</title>
<description> (1)
Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, 
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so 
kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 
einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung 
erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen 
anderen Bundeskanzler wählt. 
 
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. </description>
<pubDate>Wed, 11 May 2011 21:11:00 +0200</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Vertrauensfrage-Aufloesung-des-Bundestages/79/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 67: Konstruktives Mißtrauensvotum</title>
<description> (1)
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch 
aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger 
wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen.
Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten 
ernennen. 
 
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. </description>
<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 23:06:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-67-Konstruktives-Misstrauensvotum/78/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 66: Unvereinbarkeiten</title>
<description> Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes
Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch
ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören. </description>
<pubDate>Sat, 13 Mar 2010 00:44:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-66-Unvereinbarkeiten/77/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 65: Verantwortungsverteilung in der Bundesregierung; Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers</title>
<description> Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien 
der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser 
Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich 
selbständig und unter eigener Verantwortung. Über 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die 
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von 
der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten 
Geschäftsordnung. </description>
<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 17:22:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Verantwortungsverteilung-der-Bundesregierung/76/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 64: Ernenneung und Entlassung der Bundesminister</title>
<description> (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. 
 
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der
Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. </description>
<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 18:59:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Ernenneung-und-Entlassung-der-Bundesminister/75/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 63: Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers</title>
<description> (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. 
 
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten
zu ernennen. 
 
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. 
 
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet
unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder
ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. </description>
<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 19:22:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-63-Wahl-und-Ernennung-des-Bundeskanzlers/74/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 62: Die Bundesregierung. Zusammensetzung</title>
<description> Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. </description>
<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 19:47:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-62-Die-Bundesregierung.-Zusammensetzung/73/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 61: Präsidentenanklage vor dem BVG</title>
<description> (1)
Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen
vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der
Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird
von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten. 
 
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident
einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen
Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig
erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der
Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. </description>
<pubDate>Sun, 15 Nov 2009 19:21:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-61-Praesidentenanklage-vor-dem-BVG/72/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 60: Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht</title>
<description> (1)
Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die
Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. 
 
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. 
 
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. 
 
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung. </description>
<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 20:33:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Ernennung-und-Entlassung-der-Bundesrichter/71/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 59: Völkerrechtliche Vertretung des Bundes</title>
<description> (1)
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt
und empfängt die Gesandten. 
 
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für
Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend. </description>
<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 10:54:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-Voelkerrechtliche-Vertretung-des-Bundes/70/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 58: Gegenzeichnung</title>
<description> Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das
Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3. </description>
<pubDate>Sat, 31 Oct 2009 18:37:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-58-Gegenzeichnung/69/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 57: Stellvertreter</title>
<description> Die
Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung
oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des
Bundesrates wahrgenommen. </description>
<pubDate>Sat, 31 Oct 2009 01:33:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-57-Stellvertreter/68/</link>
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</item><item>
<title>Artikel 56: Amtseid</title>
<description> Der
Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: 
&amp;quot;Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So
wahr mir Gott helfe.&amp;quot; Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. </description>
<pubDate>Thu, 29 Oct 2009 20:35:00 +0100</pubDate>
<link>http://www.blogigo.de/Grundgesetzliches/Artikel-56-Amtseid/67/</link>
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