TIFPEC NEWS

26.05.2005 um 13:38 Uhr

TIFPEC, Die Stimme seines Herrn !

TIFPEC, Die Stimme seines Herrn!

Die von der römisch katholischen Kirche gewünschte zusätzliche Absicherung bereits bestehender Rechte auf der angestrebten überstaatlichen Ebene, zeigt das tief verwurzelte Mißtrauen der selbst undemokratisch verfassten  römisch katholischen Kirche gegenüber Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf.
Der römisch katholischen Kirche ist es - wie jedem anderen Rechtsteilnehmer auch - zuzumuten sich auf die bestehende Gesetzeslage zu verlassen und keine Extraversicherung auf “internationaler” Ebene zu verlangen.

Die Vertragsinhalte, die jedoch der römisch katholischen Kirche ausschließlich, oder lediglich neben der evangelischen Kirche, eingeräumt werden, müssten dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend, allen derzeitigen und möglicherweise zukünftigen Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften eingeräumt werden.
Geeignetes Mittel hierzu ist nicht der Weg über Einzelverträge mit jeder dieser Gemeinschaften, sondern - unter Vermeidung von Einzelfallregelungen - der Weg des allgemeinen Gesetzes. Abseits dieser speziellen Gleichbehandlungsproblematik, ist darüber hinaus festzustellen: Jeder andere Träger sozialer Einrichtungen, jeder Verein, jede Partei oder Gewerkschaft und jeder normale Bürger muß selbstverständlich Gebühren begleichen, wenn er Prozesse führt oder Verwaltungshandlungen beansprucht. Wieso nicht auch die römisch katholische Kirche? Alles Makulatur oder was ?

Der Weg sonderrechtlich Staatskirchenverträge abzuschließen, ist Ausdruck einer altertümlichen Verbindung von Thron und Altar, die in einer modernen rechtsstaatlichen Demokratie nichts zu suchen hat. Wie realistisch ist es indessen, dass eine Vertragsseite, der fast nur Rechte eingeräumt werden, auf “freundschaftlichem” Wege diese Rechte aufgibt?
Die Lösung von einem Konkordat müsste mit massiven Schlußzahlungen erkauft werden. Bei einer auf der Ebene des Landesgesetzes jederzeit möglichen einseitigen Änderung bzw. Streichung müsste wegen der bisher angenommenen Doppelnatur der Verträge (Vertragsebene und Gesetzesebene) die Zustimmung der Kirche auf Vertragsebene u. U. teuer erkauft werden. Faktisch wird ein Konkordat damit schwer kündbar. Der Fehler fehlender Kündigungsklauseln, der regelmäßig in derartigen Verträgen zu finden ist, muß nicht stets wiederholt werden. Wie naiv muß ein Vertragsgegenüber sein, um einen Vertrag unter solchen Bedingungen abzuschließen?
Wann war es andererseits je zu beobachten, dass seitens der römisch katholischen oder einer evangelischen Kirche freiwillig auf ein noch so kleines Privileg verzichtet wurde?

Im Gegenteil: auch in einem neuen Konkordat wird - wie selbstverständlich - festgestellt, dass trotz einer neuen Vereinbarung alte Vereinbarungen - das preußische Konkordat von 1929 und das Reichskonkordat von 1933 - weiterhin Gültigkeit haben.

Und vollkommen selbstverständlich besteht die römisch katholische Kirche auf “Entschädigungen” für - längst vielfach faktisch abgegoltene - Enteignungen aus Zeiten, die wesentlich weiter zurückliegen als die Bodenreform während der sowjetischen Besatzungszeit, die “Arisierung” jüdischen Vermögens oder die Enteignung der Freidenkerverbände in nationalsozialistischer Zeit.

 Diese Reihenfolge - Ratifikation und anschließende Umsetzung des Vertrages durch Gesetzesbeschluß - ist bei “internationalen” Verträgen üblich. Als ein internationaler Vertrag wird von der traditionellen und kirchenfreundlichen juristischen Lehrmeinung ein Konkordat auch angesehen. Der Vertragsgegenstand ist indes nicht international, sondern betrifft Landesrecht und Bundesrecht, also innerstaatliches Recht.
Dadurch, dass ein Konkordat als “internationaler” Vertrag angesehen wird, das Vertragsgenüber nicht die Bistümer im Bereich der BRD (dies wäre sachlich naheliegend) sind, sondern der “Heilige Stuhl”, verschärft sich die unnötige Selbstbindung der Bundesrepublik. Und wer will sich schon dem Vorwurf ausetzen gegen “internationales” Recht zu verstoßen?
Und wozu hat die römisch katholische Kirche in Deutschland den Spezialstatus der “Körperschaft des öffentlichen Rechts”, wenn dann diese gar nicht in der Lage zu sein scheint, als diese Rechtspersönlichkeit einen Vertrag zu schließen?

Regelungen über innerstaatliche Verhältnisse sind - soweit überhaupt erforderlich - durch normales Landesgesetz (unter vorheriger Anhörung aller Betroffener) oder gegebenenfalls durch normalen verwaltungsrechtlichen Vertrag mit seinen Sicherungen für beide Teile zu regeln. Eine darüber hinausgehende Sicherung auf übernationaler Ebene stellt sowohl einen rechtlichen Fremdkörper als auch eine ungerechtfertigte Privilegierung dar.

Es bleibt auch vollkommen unklar, auf welcher Informationsbasis die Abgeordneten abstimmen sollen. Es fand keine öffentliche Anhörung statt.
Die Verhandlungen wurden unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführt.
Der Konkordatstext wurde offensichtlich weder der Presse zugänglich gemacht noch im Internet publiziert. Dies sollte bei wichtigen Texten, vor allem wenn sie die Zukunft eines Bundeslandes langfristig beeinflußen, selbstverständlicher Regelfall sein.
Unter den genannten Umständen ist eindringlich an die Abgeordneten zu appellieren, einem Konkordat in jeder Hinsicht die Zustimmung zu verweigern.

Den Sonderrechten und Privilegien für die römisch katholische Kirche stehen keine angemessenen Leistungen gegenüber. Die effektiven Kosten eines Konkordates übersteigen bei weitem die auf den ersten Blick ersichtlichen 1.15 Millionen € pro Jahr.

Normalerweise besteht ein Vertrag aus Rechten und Pflichten für beide Seiten. In diesem Konkordat werden jedoch im wesentlichen - blumige und verschleiernde Formulierungen zur Seite geschoben - nur Rechte für die katholische Kirche und nur Pflichten für Deutschland formuliert.

Beispielhaft für eine Fülle unnötiger und in ihrer Wirkung schädlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik, seien in folgenden drei Themenbereiche erläuternd angeführt.

a. Katholischer Religionsunterricht und Bildungseinrichtungen


In einem Konkordat wird der römisch katholischen Kirche - nicht etwa den Erziehungsberechtigten - das Recht eingeräumt, in allen öffentlich getragenen Schulen regelmäßig  römisch katholischen Religionsunterricht einzufordern.
Dieser Unterricht soll in die normale Unterrichtszeit integriert werden.
Die Bundesrepublik begibt sich hier ohne Notwendigkeit der prinzipiell durch das Grundgesetz eröffneten Möglichkeit zur Errichtung bekenntnisfreier Schulen, also Schulen ohne jeden Religionsunterricht.
Die Stellung des allgemeinen Faches LER wird zugunsten der Finanzierung offener Missionierung seitens des weltanschaulich neutralen Staates weiter geschwächt.
Ein neues Konkordat sieht eine “hinreichende Ausbildung” für die Lehrkräfte vor, die den Religionsunterricht erteilen sollen. Das wird - allen Erfahrungen mit solchen Verträgen folgend - als eine Verpflichtung interpretiert werden, dass die Bundesrepublik auch für die Ausbildung  römisch katholischer Religionslehrer aufzukommen hat.

Daneben werden römisch katholische Schulen und Hochschulen als festes Recht anerkannt. Die besondere Nennung dieser Einrichtungen im Vertrag wird dazu führen, dass die Bundesrepublik genau solche Einrichtungen auch dann noch wird finanzieren müssen, wenn an anderen Stellen längst der Rotstift das Sagen hat.
Die Formulierung des Konkordates: “Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil des pluralistischen Bildungssystem.” verschleiert die faktische Konsequenz:
Römisch Katholische Bildungseinrichtungen werden bevorzugt gegenüber anderen Bildungseinrichtungen gefördert werden.
Es genügten auch hier allgemeine Gesetze alle Bildungseinrichtungen des pluralistischen Bildungssystems betreffend.

Weiteres Ungemach kündigt sich bereits an: Es wird über die Einrichtung theologischer Fakultäten an deutschen Universitäten philosophiert.
Allerdings wird der deutsche Steuerzahler auch hiervon zunächst nichts mitbekommen. Nach “bewährtem” Prinzip soll eine “gesonderte Vereinbarung” geschlossen werden.
Es steht zu befürchten, dass auch diese Vereinbarung in “Geheimverhandlungen” erstellt wird.

b. Römisch Katholische Medienpräsenz


Es werden der  römisch katholischen Kirche “angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen” in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumt.
Es bleibt unklar, was hier unter “angemessen” zu verstehen ist. Allein die hervorgehobene, gesonderte Nennung der Belange gerade dieser Bevölkerungsgruppe läßt befürchten, dass es sich auch hier um eine mindestens tendenzielle Privilegierung handelt. Dies ist nicht nur eine das staatliche Neutralitätsgebot mißachtende staatliche Förderung der Missionierung der konfessionslosen Bundesbürger.
Wenn es weiter heißt: “Es wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden.” ist dies gegenüber konfessionslosen Bundesbürgern reiner Spott.
Es genügt vollauf das bestehende Rundfunkrecht.

Vertrauen in faire Berichterstattung der Journalisten sollte auch die römisch katholische Kirche mitbringen und nicht, so ist zu befürchten, versuchen durch Einflußnahme künftige Kritik in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu unterbinden, die von der Mehrheit konfessionsloser Bundesbürger wesentlich finanziert werden.

c. Subventionen für die römisch katholische Kirche


Im neuen Konkordat werden direkte, sichtbare Zahlungen in Höhe von jährlich 1.15 Millionen € an die römisch katholische Kirche versprochen. Hierbei handelt es sich um die Neubegründung so genannter Staatsleistungen.
Diese Staatsleistungen sind eigentlich durch Auftrag zweier Verfassungen - der der Weimarer Republik wie auch des Grundgesetzes (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 138, Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung) -
abzulösen und einzustellen.
Eine Neubegründung, wie sie nunmehr vorgesehen ist, ist mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar.
Schlechte bisherige Vorbilder anderer Konkordate und Staatskirchenverträge sollten auch in diesem Punkt keine Vorbilder sein.

Völlig unklar ist auch, warum das Konkordat in fünf Jahren lediglich eine Erhöhung (!) der Zahlung von 1 Million € jährlich geprüft werden soll.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Situation wären Zielvorgaben für eine Einstellung der - faktisch eine Religionsgemeinschaft bevorzugt subventionierenden - Zahlungen zu nennen. Eine zu erwartende ersatzlose Einstellung ist bereits vom Wortlaut des Konkordates nicht vorgesehen.

Diese 1.15 Millionen € sind allerdings lediglich die direkten, auf einen Blick ersichtlichen zukünftigen Subventionen zu Gunsten der römisch katholischen Kirche in einem Bundesland.

Darüber hinaus verzichtet das Bundesland weitgehend auf Gebühren aus Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Diese negativen Subventionen werden ebensowenig quantifiziert, wie eine Fülle weiterer kostenträchtiger Punkte eines Konkordates: Bauerhaltungsvorschriften und weitgehende Zusagen im Bereich des Denkmalschutzes, die Erteilung von Religionsunterricht auf Landeskosten, die Ausbildung von Lehrkräften hierzu, die Förderung von römisch katholischen Bildungseinrichtungen, die gegebenenfalls erfolgende Einrichtung von römisch katholischen theologischen Fakultäten, die Kosten der Seelsorgeregelung, die Kosten der öffentlich finanzierten Medienberichterstattung usw. usw.

Die effektiven Kosten eines Konkordates liegen um ein Vielfaches über den erkennbaren 1.15 Millionen €.

Sämtliche dieser Leistungen widersprechen im übrigen dem im jüngst erschienenen 19. Subventionsbericht der Bundesregierung als zukünftigen Maßstab für die Erteilung von Subventionen verkündeten Prinzip der Befristung und teilweise dem Grundsatz der Direktheit von Subventionen.

Es ist unverständlich, dass in Zeiten des Rotstiftes und des Sozialabbaus, langfristige und unbezifferte Leistungsversprechen gegenüber einer einzelnen Religionsgemeinschaft in faktisch unkündbarer Form eingegangen werden.

Darüber hinaus fand mit  eine weitere in ihren Folgen kaum absehbare Klausel Eingang in den Vertrag: werden in Zukunft der evangelischen Kirche  Privilegien seitens der Landesregierung zugestanden, hat die römisch katholische Kirche automatisch das Recht gleiche Privilegien für sich einzufordern.
Solche Klauseln führen faktisch zu einem gegenseitigen Aufschaukeln der Subventionen und Privilegierungen für die beiden begünstigten Religionsgemeinschaften.

Die Begründung für diese Klausel findet sich selbst: “...wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ...”

Wie es in Wirklichkeit in Deutschland um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestellt ist, ist im Haushaltsplan für das Jahr 2004 zu erkennen:
Alleine die sichtbaren, direkten Subventionen für die evangelische und katholische Kirche steigen auf über 11.5 Millionen € an.
Der Haushaltsansatz für Weltanschauungsgemeinschaften, mit denen keine Verträge bestehen, beträgt 3.000 € oder gleich null.

Die deutsche Politik behandelt Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften nicht gleichmäßig, sondern privilegiert massiv bestimmte Religionsgesellschaften.

Damit sich hieran auch in Zukunft nichts ändert, werden der römisch katholischen Kirche besondere Konsultationsrechte zugestanden.
Die Frage ist: Wozu? Damit auch in Zukunft - vorbei an der Öffentlichkeit, jenseits zukünftig nicht mehr möglicher parlamentarischer Haushaltskontrolle (Bindung durch Verträge) - weitere Privilegien für verschwindende Minderheiten der Bevölkerung im Geheimen ausgehandelt werden?

Angesichts dieser Umstände verwundert es nicht, dass der Unterhändler des Vatikans bei Verhandlung des Konkordates, Nuntius Giovanni Lajolo, nunmehr “Außenminister” des Vatikans werden soll.
Wer es schafft solche neuen Verträge abzuschließen, hat in der Tat eine Belohnung seines Arbeitgebers verdient.

Die Belohnung, die Politiker erwartet, die unter Mißachtung der Interessen der Allgemeinheit ein neues Konkordat unterzeichen, wird eine andere sein: Das neue Konkordat und die bestehenden Konkordate unter Adolf Hitler wird dazu beitragen, das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Justiz, der Politik und der neuen Regierung weiter zu untergraben.

V.i.S.d.P.

Dr Horst-Karl F. Block, DD, LLD, PhD, AE.D, MCoT, London,G.B.

BishopBlock@gmx.info