Nur zur Erinnerung: "Präsenztage" müssen nicht in der Schule stattfinden
Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24.06.2002 (Az 2 VG FL 11/2002):
Das Verwaltungsgericht hatte sich in diesem Verfahren mit
der "Präsenzpflicht für alle Lehrkräfte an den letzten drei Werktagen vor dem
ersten Schultag des neuen Schuljahres" zu beschäftigen. Es stellte fest, dass
"es den Lehrerkollegien frei(steht), zu entscheiden, wann sie innerhalb dieser
Tage die noch ausstehenden erforderlichen Konferenzen und Organisationsarbeiten
durchführen wollen. Falls solche in einer Schule an diesen Tagen nicht anfallen,
weil alles bereits vorbereitet worden ist, wird eine dienstliche Tätigkeit an
Ort und Stelle, also in der Schule, folgerichtig ausfallen können." (Hervorhebungen durch den DLH)
Zusätzlich führt das Gericht aus, dass es zu einem pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiter bei der Umsetzung dieser Anordnung "natürlich" nicht gehören würde, "... an den 3 Tagen eine Anwesenheitspflicht von 9.00 bis 17.00 Uhr generell anzuordnen".
