Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil (Az.: 2
BvL 1/07 u.a.) vom 09. Dezember 2008 entschieden, dass die Abschaffung der sog.
Entfernungspauschale zum 01. Januar 2007 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
war.
Nach
Einschätzung des 2. Senats verstößt die durch das Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte,
seit dem 01. Januar 2007 geltende Regelung „mangels verfassungsrechtlich
tragfähiger Begründung“ gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Auch
der Bundesfinanzhof und einige Finanzgerichte hatten bereits diese Auffassung
vertreten.
Mit
der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 war eingeführt worden,
dass nur noch Fernpendler ab dem 21. Kilometer ihre Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte
mit 30 Cent pro Kilometer wie Werbungskosten absetzen dürfen.
Eine
Regelung nach der, nicht die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen,
sondern die räumliche Entfernung zum Arbeitsplatz entscheidend für die Abzugsfähigkeit
der Kosten ist, ist nach Einschätzung der Verfassungsrichter eine singuläre Ausnahme
im deutschen Einkommensteuerrecht. Die rein fiskalische Begründung reiche für
die Rechtfertigung einer solchen grundlegenden Ausnahme nicht aus.
Zur
sogenannten Härtefallregelung für Fernpendler führte das Gericht aus, dass das
Steuerrecht auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen abheben
müsse. Ob eine „Härte“ vorliege, komme auf die Höhe des Einkommens an. Wer ein
geringes Einkommen erziele, könne stärker betroffen sein als ein Pendler mit
hohem Einkommen bei einer Entfernung zum Arbeitsort von 25 oder 75 km, so das
Bundesverfassungsgericht.
Ab
dem 01. Januar 2009 gilt automatisch wieder das bis zum 31. Dezember 2006 geltende
Recht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend zum 01. Januar 2007 die
Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen.
Der
Bundesfinanzminister hat in einer ersten Reaktion angekündigt, die Entscheidung
des Gerichts in der aktuellen, schwerwiegenden Krise zu nutzen, um einen konjunkturpolitischen
Impuls zu setzen. Die Finanzämter sollten angewiesen werden, die von Amts wegen
zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst bald im Jahr 2009
vorzunehmen. Auch diejenigen Steuerpflichtigen, welche im Vertrauen auf die
Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und der Zahl der Arbeitstage gemacht haben, können profitieren, wenn sie dies
nachholen, damit das Finanzamt von Amts wegen tätig werden kann.
Offen
ließ das Finanzministerium wie eine künftige Regelung ab dem Veranlagungsjahr
2010 aussehen könne.
Der
DLH und der DBB begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und fühlen sich in der schon im Gesetzgebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2007
geäußerten Kritik bestätigt. Die Bundesregierung sollte auch bei der Änderung
der Abzugsfähigkeit beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Herabsetzung des
Bezugsalters für das Kindergeld von 27 auf 25 Jahre nicht abwarten, bis das
Bundesverfassungsgericht entscheidet.