Der Deutsche Lehrerverband Hamburg zur Bildungs- und Schulpolitik

07.07.2009 um 16:28 Uhr

Häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Aktueller Sachstand

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde u.a. eine Regelung eingeführt, die besagt, dass fortan häusliche Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) steuerlich nur noch anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allen anderen –und dazu gehören nach Auffassung der erstinstanzlichen Klageabweisung auch Lehrerinnen und Lehrer- steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Gleichwohl konstatierten die klagabweisenden Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz, dass die Neuregelung „gerade noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde“. Somit liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip in Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der dbb hatte infolgedessen beschlossen, gegen die Klagabweisung im Hinblick auf die vom dbb betriebenen Musterverfahren Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen.

 

Der dbb hat zudem zwischenzeitlich erreichen können, dass das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder „Vorläufigkeit“ hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers erklärt hat.

 

Vorläufigkeitsvermerke benennen Sachverhalte, bei denen geklärt werden muss, ob dieser Sachverhalt mit höherrangigen Recht, zum Beispiel mit Grundrechten, vereinbar ist. Zu den in Vorläufigkeitsvermerken beschriebenen Sachverhalten ergeht der Steuerbescheid vorläufig und wird nicht bestandskräftig. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesen Punkten problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.

 

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen.


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