Machopan - Rauchzeichen

24.03.2005 um 05:45 Uhr

Erziehungsprozess

Haben Sie schon oder noch Kinder?
Oder sind Sie etwa noch am überlegen, ob Sie welche wollen.

Also so langsam kann ich Menschen verstehen, die „kinderlos“ bleiben wollen.
Nein, ich meine nicht schon wieder diese blödsinnige Gentestdebatte bei den Kuckuckskindern, deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn der Samenspender gerne wissen möchte, ob er für sein eigen „Fleisch und Blut“ bluten muss.

Ich meine ein Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe, das ich bei www.anwalt-tv.net gefunden habe.
Doch lesen Sie selbst:

«Eltern müssen minderjährigen Kindern Prozess vorfinanzieren.
Eltern müssen ihren minderjährigen Kindern einen Prozess vorfinanzieren. Das geht aus einem in der Zeitschrift «BGH Report» (Ausgabe 1/2005) veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor. Die Vorschusspflicht sei Teil der gesetzlichen Unterhaltspflichten der Eltern, befanden die Richter. Das minderjährige Kind habe daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse (Az.: XII ZA 6/04).
Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch ein Elternpaar, ihrem minderjährigen Kind einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Die Eltern waren der Auffassung, sie seien dazu nicht verpflichtet, da sie finanziell selbst kaum in der Lage seien, den Prozess zu bezahlen. Der BGH ließ dies nicht gelten. Denn die Eltern hätten durchaus die Möglichkeit zur ratenweisen Finanzierung des Prozesses.
So lange sie dazu in der Lage sind, wäre es nicht vertretbar, dass der Steuerzahler für die Prozesskosten aufkommen müsse, heißt es in dem Beschluss. Prozesskostenhilfe könne daher in diesen Fällen nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass das minderjährige Kind das Geld ratenweise an die Staatskasse zurückzahlt.»

Haben Sie sich schon wieder beruhigt?
Ok, Sie können ja noch ein Weilchen aus dem Fenster starren und sich überlegen, wie Sie sich bei der nächsten Forderung nach Taschengelderhöhung in Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten eines minderjährigen Jugendlichen verhalten wollen.

Wollen Sie es auf einen Prozess ankommen lassen oder zahlen Sie freiwillig?
Denn eines ist klar, egal was Sie machen, von ihrem Nachwuchs bekommen Sie das Geld nie wieder. Noch nicht einmal im Rahmen des Generationenvertrages.

Falls Sie sich überlegen, die Finanzierung ihres Nachwuchses mit einem schriftlichen Kreditvertrag und Ratenzahlung zu regeln, sollten Sie bedenken, dass Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind.
Auch sollten Sie beachten, dass für jugendliche Berufsanfänger nicht gerade die rosa Zeiten ausgebrochen sind. PISA, fehlende Lehrstellen und hohe Arbeitslosigkeit sind nicht zu unterschätzen. Und wenn das Ganze dann auch noch durch entsprechendes Auftreten und Outfit (Piercing, Tattoo, Frisur, Haarfarbe, Kleidung, Sprache, Körperhaltung) ihres Nachwuchses verstärkt wird, können Sie sich die Rückzahlung das Darlehens in die gleichen Haare schmieren, die sie sich beim Lesen des Urteils sicher schon gerauft haben.

Was ich Ihnen im Rahmen meiner Erfahrungsberichte und Beratung in allen Lebenslagen zur Lösung vorschlage?
Werden Sie schwul oder lesbisch, dann wären Sie in guter Gesellschaft und hätten ein Problem weniger.

In diesem Sinne "Fröhliche Ostern" im Kreise der Familie.

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Kommentare zu diesem Eintrag:

  1. zitierenrollblau schreibt am 24.03.2005 um 11:33 Uhr:Das ist mir jetzt logisch nicht klar. Wäre ich ein Elternteil und müßte vor Gericht ziehen, bekäme ich Prozesskostenhilfe, sofern ich das ansonsten nicht könnte, und müßte sie nicht zurückzahlen (wovon auch?) Hätte ich ein Kind, das dazu gezwungen wäre, müßte ich die für dessen Belange gewährte Prozesskostenhilfe abstottern??? Ich bin in juristischen Dingen recht unbeleckt und habe bislang auch alles vermieden, das in einen Gerichtssaal hätte führen können, sodaß ich auch bei der Prozesskostenbeihilfe nichts genaues weiß. Aber bisher war mir nicht klar, daß diese ein Darlehen ist oder sein kann. LG rollblau
  2. zitierenLyriost schreibt am 24.03.2005 um 13:07 Uhr:... aber auch einige Probleme mehr. :)
  3. zitierenerphschwester schreibt am 24.03.2005 um 14:03 Uhr:So aus dem Zusammenhang gerissen halte ich die Sache für einigermaßen schwierig zu beurteilen; jegliche Reflexion ohne Hintergrundwissen also für schlichtweg unmöglich, nochzumal mir die Fallkonstellation in sich schon reichlich selten erscheint: ein minderjähriges Kind als eigenständige Prozeßpartei ?

    Leider gibt die angegebene Quelle über den eigentlichen Fall nichts her.
  4. zitierensynchrono schreibt am 24.03.2005 um 14:49 Uhr:wenn ich den <a rel="nofollow" href=\"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art =en&Datum=2004&Sort=3&Seite=39&client=12&nr=30281&pos=1174&anz=3061\&quo t;>juristisch verbrämten wust an informationen</a> einigermaßen richtig interpretiert habe, ging es um einen sorgerechtsstreit. der vater verdient wohl soviel, daß nach abzug des kindesunterhaltes und der raten für die prozeßkostenhilferückzahlung mehr als sein selbstbehalt übrig bleibt. und insofern kam der bgh wohl zu dem urteil, daß die eltern dem kind diese raten aufgrund ihrer generellen unterhaltsplicht schuldig sind. haben das alle verstanden? nein? ich auch nicht wirklich. aber zumindest kann es jetzt jeder nachlesen... <img src=\"/img/smileys/weblog-smiley-056.gif\">

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