STALKING - herr winter antwortet!
Sehr geehrter Herr Wenzlaff,
gemäß Richtlinien der Europäischen Union müssen wir zu Projekten, die aus EU-Mitteln mit finanziert werden, im Internet für alle Bürger veröffentlichen.
Was andere Menschen mit diesen Informationen anstellen, können wir leider kaum beeinflussen.
Wenn gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, können Sie sich gern an uns wenden und unsere Angebote in Anspruch nehmen. Sollten Sie sich verleumdet oder verfolgt fühlen, erstatten Sie bitte eine Strafanzeige.
Mit freundlichen Grüßen,
Winter
gemäß Richtlinien der Europäischen Union müssen wir zu Projekten, die aus EU-Mitteln mit finanziert werden, im Internet für alle Bürger veröffentlichen.
Was andere Menschen mit diesen Informationen anstellen, können wir leider kaum beeinflussen.
Wenn gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, können Sie sich gern an uns wenden und unsere Angebote in Anspruch nehmen. Sollten Sie sich verleumdet oder verfolgt fühlen, erstatten Sie bitte eine Strafanzeige.
Mit freundlichen Grüßen,
Winter

bemühen sie sich bitte um objektivität.
das Marokko-Forum ist von der Bravo so weit entfernt wie der Sommer vom Winter. Immer funken Frühling und Herbst dazwischen - oder manche Gäste.
Mit winterlichem Gruß
Lale
Du bittest um Objektivität, gerade Du? Wahrscheinlich kannst Du auch Eulen nach Athen tragen,
am 01.12.2006 von http://www.strafblog.de Unter Stalking versteht man laut wikipedia.de das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Wie SPIEGEL-ONLINE berichtet, hat der Bundestag jetzt mit den Stimmen von CDU und SPD ein Gesetz gegen diese Form des Psycho-Terrors verabschiedet. Der neue § 238 StGB stellt zukünftig die Schwere Belästigung unter Strafe. Hier der Text des von Bundesjustizminterin Zypies vorgelegten Gesetzentwurfs:
§ 238 Schwere Belästigung
(1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Das Gesetz eröffnet auch die Möglichiet, Tatverdächtige in Deeskalationshaft zu nehmen. Außerdem ist eine Nebenklagebefugnis gegeben.
Es ist zu vermuten, dass sich Zahl der Stalking-Anzeigen aufgrund des neuen Gesetzes noch deutlich erhöhen wird, meint der SPIEGEL.
Autor: RA Rainer Pohlen