und nun????
..... muss ich den urlaub stornieren......
..... muss ich den urlaub stornieren......
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Wenn du eine Sternschnuppe siehst, ist es eine Seele, die den Frieden gefunden hat.
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Jeder Tag, an dem du nicht lächelst, ist ein verlorener Tag.
*Charlie Chaplin*
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Ein haus ohne Bücher ist arm,auch wenn schöne Teppiche seinen Boden und kostbare Tapeten und Bilder die Wände bedecken.
Achte auf deine Gedanken,
denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte,
denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen,
denn sie werden Gewohnheiten.
Achte auf deine Gewohnheiten,
denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter,
denn er wird dein Schicksal.
(aus dem Talmud)
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carpe diem
IN OMNIA PARATUS

Was willst du mit Urlaub? schreib lieber was mehr!
Wir sind schließlich keine Bananenrepublik! ^^ Der Deutsche und seine kindsiche Sicht vom Urlaub - erstaunlich. *lächel*
es stand in der schwebe.... wegen internen Sachen... nojo
und gestern dann die absage.
gebucht isses... meine familie faehrt ja. Aber jetzt halt ohne uns.
nojo
ich klag hier nüscht ein.... dafuer werden es dann 2 woche im maerz... das sollte drin sein!
*hmpf*
Zur Entschädigung müssten das dann aber 4 Wochen sein. Zumal Du den "alten" Urlaub noch über hast...
nojo... 4 wochen werden es nicht.. und so viele Tage aus dem alten jahr sind es nicht.. die kann man mal so verbraten.... hoffe ich
ALLES WIRD GUT
Urlaubsrecht
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen zu
Ihrem Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer.
aktuell:
Kann der Urlaub verfallen?
Wo ist mein Urlaubsanspruch rechtlich geregelt?
Wieviel Urlaub steht mir zu?
Kann ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme?
Wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaubsantrag entscheiden?
Kann der Arbeitgeber bereits zugesagten Urlaub widerrufen?
Muss ich an Heiligabend (24.12.) / Silvester (31.12.) auch Urlaub nehmen?
Kann ich Urlaubstage von einem Kalenderjahr ins nächste übertragen?
Kann ich mir meinen Urlaubsanspruch auch abkaufen (abgelten) lassen?
Darf ich während meines Urlaubs arbeiten?
Was ist, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Was ist, wenn ich (fast) das ganze Jahr krank bin?
Wieviel Lohn bekomme ich während meines Urlaubs?
Zuviel Urlaub - was nun?
Urlaub in der Insolvenz des Arbeitgebers
Sonderformen des Urlaubs
* Bildungsurlaub
* Sonderurlaub für Jugendleiter
* Erziehungsurlaub (Elternzeit) - siehe §§ 15ff BErzGG
* Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen - siehe § 616 BGB
* Beurlaubung / Freistellung
Links zum Thema Urlaubsrecht
Rechtsanwälte Tamm & Tamm
Rechtsanwalt Kaßing
Rechtsanwalt Kotz
www.arbeitsrecht.de
IHK Münster
IHK Stuttgart
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Wo ist mein Urlaubsanspruch rechtlich geregelt?
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist hauptsächlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes kann abgewichen werden
1. wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer günstig ist:
durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
2. wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer ungünstig ist:
nur durch Tarifvertrag (unter den Voraussetzungen des § 13 BUrlG),
aber nicht durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Sonderregeln gelten z.B. für
* Jugendliche unter 18 Jahren (§ 19 JArbSchG)
* Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 17 BErzGG)
* behinderte Menschen (§ 125 SGB IX) --> Infos zum Zusatzurlaub
* Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 4 ArbPlSchG)
* in Heimarbeit Beschäftigte (§ 12 BUrlG)
* Seeleute (§§ 53ff Seemannsgesetz) --> BAG, Urteil vom 24.06.03
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Wieviel Urlaub steht mir zu?
Grundregel (§ 3 I BUrlG): Der Urlaub beträgt grundsätzlich 24 Werktage jährlich.
Werktage (§ 3 II BUrlG): alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.
jährlich: Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember)
ABER: Diese Grundregel gilt nur dann, wenn nicht eines der folgenden 4 ABER eingreift:
ABER Nr.1:
Die 24 Werktage / Jahr beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse
mit einer 6-Tage-Woche (Montag - Samstag).
24 Werktage sind hier 4 Wochen (4 x 6 Tage).
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer 5-Tage-Woche (Montag - Freitag)
beträgt der Urlaub also nur 20 Arbeitstage / Jahr (4 x 5 Tage),
bei Arbeitsverhältnissen mit einer 4-Tage-Woche
16 Arbeitstage / Jahr (4 x 4 Tage) usw.
Die tägliche Arbeitszeit spielt dagegen für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle.
Wer z.B. nur jeweils 4 Stunden pro Tag arbeitet, der hat denselben Urlaubsanspruch
wie ein Arbeitnehmer, der 8 Stunden täglich arbeitet.
Ein Urlaubstag des Teilzeitarbeitnehmers ist in diesem Fall auch nur 4 Stunden "wert".
--> info
ABER Nr.2:
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate (Wartezeit) besteht. (§ 4 BUrlG)
Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. (§ 5 BUrlG)
Beispiele
ABER Nr.3:
Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können mehr Urlaubstage vereinbart werden. (weniger nur in Tarifverträgen des Baugewerbes: § 13 II BUrlG)
ABER Nr.4:
Sonderregeln gelten z.B. für
* Jugendliche unter 18 Jahren (§ 19 II JArbSchG):
o Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage
o Jugendliche unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage
o Jugendliche unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage
* Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub / Elternzeit (§ 17 I BErzGG):
Der Urlaubsanspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat des Erziehungsurlaubs (der Elternzeit) um 1/12.
* behinderte Menschen (§ 125 SGB IX):
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Zusatzurlaub,
nämlich 1 Urlaubstag im Jahr pro Arbeitstag in der Woche.
(bei 5-Tage-Woche also 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr)
--> Infos zum Zusatzurlaub
* Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 4 I ArbPlSchG):
Der Urlaubsanspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat des Wehrdienstes (des Zivildienstes) um 1/12.
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Kann ich selbst bestimmen, wann ich meinen Urlaub nehme?
Grundregel: Nein, aber.
Der Urlaub wird vom Arbeitgeber erteilt, d.h. der Arbeitgeber bestimmt auch den Zeitpunkt des Urlaubs.
ABER: Der Arbeitgeber muss hierbei die folgenden Regeln beachten:
* Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. (§ 7 I 1 BUrlG)
* Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. (§ 7 I 2 BUrlG)
* Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. (§ 7 II BUrlG)
Achtung: Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden oder erteilt der Arbeitgeber gar keinen Urlaub, dann sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Er muss vielmehr (notfalls) beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen (in der Regel: einstweilige Verfügung).
* zur Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt:
Bundesarbeitsgericht LAG Rheinland-Pfalz
Betriebsurlaub / Betriebsferien: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.02
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Wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaubsantrag entscheiden?
Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten.
Auch ohne eine solche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag zügig entscheidet.
# Arbeitsgericht Frankfurt
Aber Achtung: Auch wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub erteilt, sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Er muss vielmehr (notfalls) beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen (in der Regel: einstweilige Verfügung).
* zur Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt:
Bundesarbeitsgericht LAG Rheinland-Pfalz
Vor einer solchen Klage sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber "hin + wieder" an den Urlaubsantrag "erinnern" und dabei ggf. deutlich machen, dass und warum für die Vorbereitung des Urlaubs eine baldige Entscheidung über den Urlaubsantrag erforderlich ist.
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Kann der Arbeitgeber bereits zugesagten Urlaub widerrufen?
Grundregel: Nein, aber.
Hat der Arbeitgeber den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran grundsätzlich gebunden.
Bundesarbeitsgericht:
# Ein Rückruf aus dem (bereits angetretenen) Urlaub ist unzulässig.
# Eine Rückruf-Vereinbarung ist unwirksam.
Anders kann es sein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten hat.
Ein solcher Widerruf des zugesagten (aber noch nicht angetretenen) Urlaubs kann (in Ausnahmefällen) zulässig sein bei dringenden betrieblichen Erfordernissen.
ich streite mich nicht, wenn ich Recht habe. Diese dringenden betrieblichen Erfordernisse müssen erst mal gegeben sein. So einfach ist es nicht und nun mögen sie schweigen.
@ 20 6 7: Tja das ist dann Pech du Arme. Aber dann konntest du dich ja schon etwas drauf gefasst machen.
Diese dringenden betrieblichen Erfordernisse habe ich angesprochen und glaub mir, mein Schatz - um deinen Urlaub zu widerrufen reicht zunächst die bloße Behauptung. Und diese Erfordernisse sind z.B. ganz banal Auftragsspitzen, Projekte, saisonale Gründe oder "Notfälle".
Und diese Gründe sind sogar Angst um den Arbeitsplatz oder das Betriebsklima.
Abgesehen davon ist es eine Frage des täglichen Miteinander - du scheinst arbeitslos oder studierend zu sein, das du die betrieblichen Realitäten nicht kennst resp. wahrnimmst. Oder beamtet? *grins*
Aber du hast dir fein Mühe gemacht. Das sollte man anerkennen, weil ja saubere Recherche sonst nicht so deine Art ist - auch wenn der letzte Absatz gereicht hätte. ;O)
Küsschen
ultima ratio rex
solange es halt nicht genehmigt war... kann ich halt eh nichts daran aendern!
Ich habe damit gerechnet, auch wenn ich gehofft haette, das es halt nicht so schlimm ausgehen wuerde.
Man muss sich im übrigen nicht immer um alles streiten!
Aber du hast Recht - das ist dein Blog. mea culpa. Da ich aber nicht "nett" sein will, verlasse ich diese Diskussion nun.
Bis zum nächsten Mal...;O)
Ja nun, ich hoffe du kannst deinen Urlaub bald nachholen und ich hoffe für dich, dass er dann schöner wird, als es der vorige je geworden wäre
Gruß
Claudi