Einen Messie in einem der eigenen Mietwohnungen zu wissen, ist für viele Vermieter ein Albtraum. Diese Mieter horten nicht immer nur Gegenstände, sondern oftmals auch Unmengen an Müll. Dahinter versteckt sich ein Sammelzwang, die nicht selten mit einer psychischen Erkrankung einhergeht. Schätzungen zufolge leiden rund 1,8 Millionen Menschen im deutschsprachigen Raum unter dem Messie-Syndrom. Doch wenn der Alltag vom Müllsammeln bestimmt wird, kann nicht nur das Umfeld leiden. Vermieter befürchten, dass Anwohner durch unerwünschte Geruchsentwicklung belästigt und die Mieträume unbewohnbar werden. Allerdings können Vermieter durchaus ihr Eigentum schützen. Wichtig ist, zeitnah zu handeln.

Was kann ich tun, wenn ich eine Messie in meiner Wohnung vermute?

Vermieter, die von einem Messie in einer ihrer Mietwohnungen erfahren, können durchaus gewisse Rechte durchsetzen. Sie können Abmahnungen, Kündigungen sowie eine Entrümpelung in Essen, Köln, München oder Berlin in Anspruch nehmen. Allerdings gilt es zunächst, ein paar Schritte zu berücksichtigen. Um sich sicher zu sein, dass es sich um eine Person handelt, die dem Vermieter schadet, sind Vorkehrungen zu treffen. Diese sollten zeitnah erfolgen, da das Horten von Abfällen nicht nur Ungeziefer anzieht, sondern auf Dauer auch der Bausubstanz schaden kann. Wer Hinweise von Nachbarn erhalten hat, dass es sich bei einem Mieter um einen Messie handeln könnte, bittet um ein erstes Gespräch. Der Vermieter kündigt sich beim Mieter an und kann somit die Wohnung in Augenschein nehmen.

Tipp: Ein Mieter darf durchaus einer Sammelleidenschaft nachgehen. Überschreitet der individuelle Lebensstil jedoch den Regeln des Mietvertrages und stört das Verhalten des Mieters weitere Mietparteien, darf der Vermieter gegen diesen Mieter vorgehen.

Ein Vermieter kann den entsprechenden Mieter jedoch nicht direkt kündigen. Er muss zunächst eine Abmahnung aussprechen. Dabei setzt der Vermieter dem betroffenen Mieter eine angemessene Frist, in der er die Mieträume zu entrümpeln und Schäden zu beseitigen hat. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter zum letzten Mittel greifen und dem Mieter fristlos kündigen. Das ist möglich, wenn die Verwahrlosung der Wohnung enorm ist und die Wohnung bereits deutliche Schäden davon getragen hat.

Hinweis: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, darf der Vermieter Bilder zur Beweislage vorlegen. Diese hat er im besten Fall selbst bei der Begehung der Wohnung aufgenommen. Ebenso ist es sinnvoll, alle Beschwerden der Anwohner, die schriftlich vorliegen, einzureichen.

Ist die Bausubstanz jedoch nicht gefährdet und gibt es auch keine Gefahren oder Geruchsentwicklungen, darf der Mieter hingegen in den Wohnräumen wohnen bleiben. Der Vermieter hat in diesem Rahmen kein Recht, den Mieter zu kündigen.

Wie lässt sich eine Messie-Wohnung zeitnah entrümpeln und reinigen?

Ist der Mieter ausgezogen, sind die Berge an Unrat zu entsorgen. Im Idealfall übernimmt der Mieter diese Aufgabe – leider bleiben jedoch viele Vermieter auf dieser Aufgabe sitzen. Für die Entrümpelung gibt es Unternehmen, die sich auf Messie-Wohnung spezialisiert haben. Sie räumen die komplette Wohnung binnen kurzer Zeit, sorgen für eine fachgerechte Entsorgung des Mülls und reinigen zudem die Wohnräume entsprechend der gängigen Hygienevorschriften.

Anschließend ist es möglich, die Wohnung zu sanieren oder zu renovieren. Im Normalfall muss der Mieter für die entstandenen Kosten aufkommen. Kann dieser die Rechnungen nicht begleichen, werden in der Regel die Vermieter zur Kasse gebeten. Dieser kann die Kaution als Grundlage nehmen – allerdings reicht die Rücklage in den meisten Fällen kaum aus, um die Kosten für die Entrümpelung und die Sanierung zu decken. Vermieter, die Vorsorge tragen und gesonderte Versicherungen wie eine Mietausfallversicherung abschließen, können sich im Vorfeld schützen und müssen keine Einbußen in Kauf nehmen.

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Redaktion

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